1. Geltungsbereich der Bedingungen
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller"). Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVB werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.
1.3. Es gelten ausschließlich unsere AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftoder Textform.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in unseren AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen — auch in elektronischer Form — überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
3. Preise
3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager/Norderstedt, zzgl gesetzlicher Umsatzsteuer, unverpackt. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Bei einem Bestellwert von unter 75 Euro berechnen wir zusätzlich zum Kaufpreis einen Mindermengenzuschlag von 25 Euro.
3.2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ohne Transportversicherung) in Höhe von 0,6 % vom Nettoauftragswert als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
3.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages im Zusammenhang mit der Herstellung der Ware Kostenerhöhungen (z.B. aufgrund gestiegener Rohstoff- oder Materialpreise) eintreten. In diesem Fall ist die Preiserhöhung jedoch auf die Kostensteigerung beschränkt. Diese Kostenerhöhungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.4. Preise für Montage sind kalkuliert auf der Basis einer ungehinderten und zügigen Durchführung der Arbeiten und dem Fehlen erschwerender Arbeitsbedingungen, welches der Besteller zu gewährleisten hat. Außerhalb unseres Hauses durchgeführte Montage-, Inbetriebnahme- und Kundendienstarbeiten werden auf Stundenbasis nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet und sind sofort netto Kasse zahlbar.
4. Behördliche Genehmigungen, Exportbestimmungen, Rechte Dritter
Es ist Sache des Bestellers, alle behördlichen oder privatrechtlich notwendigen Genehmigungen herbeizuführen und insbesondere die einschlägigen Exportbestimmungen einzuhalten. Ferner ist es Sache des Bestellers für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften am Zielort der Ware zu sorgen. Kosten etwaiger Genehmigungs- und Prüfungsverfahren gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager (Norderstedt), wo auch der Erfüllungsort ist.
5.2. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
5.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr nach Ablauf eines Werktages nach Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ferner sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 1 % vom Nettoauftragswert pro Kalendertag, begrenzt auf maximal 5 % des Nettoauftragswertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. — mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.5. Übernehmen wir die Montage von Gegenständen auf einer Baustelle, verbleibt es bei dem Gefahrübergang gemäß 5.1, 5.2 und 5.3 unabhängig von einer später erfolgenden Abnahme.
5.6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.
6. Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzug
6.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefer- und Leistungszeiten sind ungefähre, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig.
6.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gemäß dieser AVB.
6.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
6.4. Unsere Lieferverpflichtung ruht, wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung mehr als eine Woche im Rückstand ist.
6. Zahlungsbedingungen
7.1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Besteller verpflichtet, auch ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins pro Jahr zu zahlen.
7.2. Andere als Barzahlung gilt erst erfolgt mit dem Tag, an dem wir über den Betrag tatsächlich verfügen können. Eingehende Zahlungen werden bei fehlender Tilgungsbestimmung des Bestellers grundsätzlich auf die älteste Forderung und, wenn bereits Kosten und Zinsen angefallen sind, in dieser Reihenfolge auf diese angerechnet.
7.3. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Bestellers unberührt.
7.4. Sofern der Besteller mit seinen Zahlungen oder mit der Abnahme der Ware oder des Werkes in Verzug kommt oder von ihm angenommene oder ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere Ansprüche auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden (z.B. mangelnde Kreditwürdigkeit, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Leistung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und pauschal 20 % der Vergütung als Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder sofortige Vorauszahlung des Kaufpreises oder der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung eines über den pauschalen Schadensersatz hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind (z. B. Scheck- Wechsel-Verfahren).
8.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen an uns weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Die Kosten einer erforderlichen Intervention gegen Dritte wegen der Wahrung unserer Eigentumsrechte trägt der Besteller.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Die Berechtigung zur WeiterveräußerungNerarbeitung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Ferner gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
8.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte, einschließlich sämtlicher Neben- und Sicherungsrechte sowie Schecks und Wechsel, tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
8.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8.5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8.6. Der Besteller hat im Falle der Nichtbarzahlung seines Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend den unter Ziffer 8 dieser AVB genannten Bedingungen zu vereinbaren. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinen Kunden Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
9. Mängelrüge und Gewährleistung
9.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
9.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller, vom Hersteller oder von uns stammt.
9.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Mängelansprüche bestehen darüber hinaus insbesondere nicht bei natürlicher Abnutzung oder wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang, insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Einbaus, unsachgemäßen Änderungen oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen.
9.4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen genau auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen, sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Besteller sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. auf dem Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware, uns gegenüber durch schriftliche Anzeige zu rügen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraumes keinen vorbezeichneten Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
9.5. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, nach dessen Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für die während der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mängel. Wird dem Verkäufer ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jedwede Gewährleistung.
9.6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.8. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
9.10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.12. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Sonstige Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Auf Schadensersatz haften wir — gleich aus welchem Rechtsgrund — bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
10.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
10.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Die sich aus Ziffer 10.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.5. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 6.2 (Nichtverfügbarkeit von Leistungen) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag auf Aufforderung des Verkäufers unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit diese wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
11. Unternehmerrückgriff
11.1. Anspruche gegen uns auf Grund des Unternehmerrückgriffs hinsichtlich einer Ware, in die der Besteller oder ein Dritter fehlerhafte Lieferungen eingebaut hat, sind ausgeschlossen.
11.2. Der Besteller hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz, soweit wir diesen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
12. Verjährung
12.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
12.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gern. § 10 der AVB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schriftform
13.1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gern. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
13.2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher — auch internationaler — Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Norderstedt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
13.3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Stand: Dezember 2013